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Gegenstand der Vertrauensschadenversicherung (VSV)

Die VSV schützt Unternehmen fast aller Bereiche und Größen vor Vermögens-schäden aus unerlaubten Handlungen, die von Betriebsangehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Unternehmens begangen werden. Dazu gehören Betrug, Unterschlagung, Diebstahl, Untreue, Sachbeschädigung, Sabotage, Hackerschäden, Verrat eigener bzw. fremder Betriebsgeheimnisse
(u. U. auch entgangener Gewinn) oder andere vorsätzliche, unerlaubte Handlungen, die nach § 823 BGB zum Schadenersatz (z.B. Vertragsstrafen) verpflichten.

 

Der Deckungsumfang der VSV hat sich in den letzten Jahren deutlich um Risiken in der IT erweitert. In Erweiterung des Deckungsumfanges werden auch Schäden aus Betrug, verursacht durch Dritte, abgesichert. Gemeint sind damit z.B. die Vorspiegelung einer falschen Identität, die Umleitung von Zahlungsströmen oder aber auch die Nutzung einer fremden Identität.

 

Ersetzt werden in der Regel sowohl Schäden, die dem Unternehmen selbst entstehen, als auch Schäden, die Dritten zugefügt werden. Eine Besonderheit ist auch die teilweise Übernahme der Kosten zur Abwehr/Minderung  eines Reputationsschaden. Gleichfalls kann die teilweise Übernahme eventuell entstandener Schadenermittlungskosten abgesichert werden.

Nutzen der Vertrauensschadenversicherung (VSV)

 

  • Eine Vertrauensschadenversicherung sichert Rentabilität und Liquidität eines Unternehmens. Interne Kontrollsysteme werden optimal ergänzt.
  • Der Ruf bzw. das Image eines Unternehmens wird nicht über Gebühr beeinträchtigt, da die Entschädigung des Versicherers – soweit gewünscht – diskret abgewickelt wird.
  • Angestellte Geschäftsführer/Vorstände schützen sich davor, in einen möglichen Regress genommen zu werden. Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verpflichtet betroffene Unternehmen für ein angemessenes Risikomanagement, eine interne Revision und gegebenenfalls Absicherung zu sorgen.
  • Eine bestehende Vertrauensschadenversicherung lässt sich sinnvoll durch eine Computermissbrauchsversicherung ergänzen. Diese sichert Spitzenschäden ab, die durch Zuhilfenahme der EDV verursacht werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden anteilsweise auch Kosten der Rechtsverfolgung zur Abwehr bzw. Minderung eines Schadens erstattet.
  • Bei Abschluss eines Vertrages ist vereinbar, dass die Deckung auch für einen bestimmten Zeitraum vor Vertragsbeginn gültig ist. Falls ein Schaden erst nach Vertragsende entdeckt wird, ist dieser, falls innerhalb einer vorher festgelegten Frist festgestellt, gleichfalls noch entschädigungspflichtig.
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