MACON KG Makler - Vermittler - Berater
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Gegenstand der Anfechtungsversicherung

In der Vergangenheit war es üblich, dass Zahlungen auf Warenlieferungen, Werkverträge oder Dienstleistungen beim Gläubiger verbleiben. Die Insolvenzrechtsreform änderte dies grundlegend. Seitdem können kurz vor Insolvenzantrag geleistete Zahlungen (üblicherweise bis zu drei Monaten) sowie Zahlungen, die nicht dem üblichen Geschäftsverkehr entsprechen, vom Insolvenzverwalter zurückgefordert / angefochten werden. Es wird pauschal davon ausgegangen, dass dem Gläubiger offenkundig war, dass der Schuldner Gefahr lief, zahlungsunfähig zu werden. Letztlich soll dies dazu dienen, die Masse der Verfahren anzureichern und damit ursächlich dem Ziel des Gesetzes zu entsprechen, mehr Unternehmen mittels eines Insolvenzverfahrens zu sanieren.   
Die aktuelle Rechtslage verschärft die Situation für den Gläubiger und erleichtert nunmehr dem Insolvenzverwalter die Anfechtung auch länger zurückliegender Zahlungen. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, Zahlungen bis zu 10 Jahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens anzufechten, wenn er Vorsatz vermutet. Dieser wird unterstellt, wenn sich Unternehmen, die von Zahlungs-schwierigkeiten ihrer Schuldner wussten, durch entsprechende Maßnahmen einen Vorteil zulasten anderer Gläubiger hätten verschaffen können. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt die Beweislast, dass dies nicht so war,  regelmäßig bei dem Gläubiger. Gerade bei länger zurückliegenden Fällen dürfte dieser Beweis nur schwer zu führen sein. Zudem ist gemäß der aktuellen Rechtslage eine Zahlung anfechtbar, wenn der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, andere Gläubiger zu benachteiligen. Das wird nach dem Gesetz schon vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit drohte. Der BGH leitet eine solche Kenntnis in seiner aktuellen Rechtsprechung bereits aus Beweis-anzeichen wie z.B. schleppenden Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder der Durchführung von Vollstreckungsverfahren ab. Nur wenn der Gläubiger im Gegenzug beweisen kann, dass diese Maßnahmen dazu geeignet waren, die Sanierung des Schuldners zu betreiben, kann die Anfechtung abgewendet werden. 

 

Um etwaige relevante Schadenfolgen für ihre Versicherten zu vermeiden, haben u.a. Kreditversicherer einen erweiterten Deckungsschutz zur klassischen Kredit-versicherung – die Anfechtungsversicherung – erarbeitet. Die Anfechtungsver-sicherung bietet einen Zusatzschutz für kreditversicherte Unternehmen gegen Forderungsausfall bei Rückforderungen im Fall von nicht abweisbaren Insolvenz-anfechtungen.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung sich noch verschärfen wird. Nach Meinung verschiedener Experten werden noch immer zu viele Verfahren mangels Masse eingestellt.

 

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